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   BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89   

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BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89 (https://dejure.org/1990,8588)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1990 - 9 C 58.89 (https://dejure.org/1990,8588)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - 9 C 58.89 (https://dejure.org/1990,8588)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Antrag auf Asyl wegen politischer Verfolgung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89
    Das angefochtene Urteil steht nicht in Einklang mit der Vorschrift des § 2 AsylVfG, deren Anwendung auf vor dem 15. Januar 1987 eingeleitete Asylverfahren gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluß vom 14. Februar 1989 - 2 BvR 1737/88 - ebenso bereits Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150, vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 und vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347).

    Denn solange dieser Zusammenhang gegeben ist, genießt der politisch Verfolgte ungeachtet eines Zwischenaufenthalts in einem anderen, objektiv sicheren Land in der Bundesrepublik Asylrecht (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O. S. 351).

    Einen solchen Flüchtling will der Verwaltungsgerichtshof selbst dann nicht mehr als Schutzsuchenden ansehen, wenn er im Drittland sehr schnell und ohne Umschweife den Entschluß zur Weiterreise faßt, so daß sein Aufenthalt dort seinem äußeren Erscheinungsbild nach keinen stationären Charakter angenommen hat, worauf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.) aber abzuheben ist.

    Im Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O.) hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß bei einem objektiv stationär gewordenen Drittlandaufenthalt des Verfolgten die Flucht auch dann beendet ist, wenn der Aufenthalt nach seiner subjektiven Vorstellung nur vorläufigen Charakter haben sollte.

    Für die Prüfung, ob sein Aufenthalt seinem Willen entsprechend oder auch entgegen seinen Vorstellungen nach den Umständen des Verweilens im Drittland nunmehr stationären Charakter angenommen hat, verbleibt es daher bei den im Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O. S. 354 ff.) aufgezeigten Kriterien, wie insbesondere Existenzgründungsversuchen, Wohnraumbeschaffung auf Dauer oder der Länge des Aufenthalts.

    Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof die Lebensbedingungen, unter denen der Kläger seinen Feststellungen nach im Sudan gelebt hatte, zutreffend dahin rechtlich gewertet, daß dem Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage, die Bestandteil des Merkmals "Sicherheit vor Verfolgung" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylVfG ist, gewährleistet war (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89
    Das angefochtene Urteil steht nicht in Einklang mit der Vorschrift des § 2 AsylVfG, deren Anwendung auf vor dem 15. Januar 1987 eingeleitete Asylverfahren gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluß vom 14. Februar 1989 - 2 BvR 1737/88 - ebenso bereits Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150, vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 und vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347).

    Dieser Zustand ändert sich nicht dadurch, daß der Verfolgte einen anderen Staat, der ihm Sicherheit hätte bieten können, lediglich als Fluchtweg benutzt (Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O. S. 344).

    Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof die Lebensbedingungen, unter denen der Kläger seinen Feststellungen nach im Sudan gelebt hatte, zutreffend dahin rechtlich gewertet, daß dem Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage, die Bestandteil des Merkmals "Sicherheit vor Verfolgung" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylVfG ist, gewährleistet war (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1988 - A 13 S 315/86

    Asylrecht Äthiopien - Verfolgungssicherheit im Sudan

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89
    Wegen der Lebensbedingungen der äthiopischen Flüchtlinge im Sudan habe der Verwaltungsgerichtshof sich auf die Feststellungen bezogen, die er in seinem Urteil vom 25. Januar 1988 - A 13 S 315/86 - getroffen habe.

    Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht unter Verwertung seiner bereits im Urteil vom 25. Januar 1988 - A 13 S 315/86 - getroffenen Feststellungen sowie unter Berücksichtigung auch der Einschätzung, zu der das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seiner abweichenden Würdigung der den damaligen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Gutachten gelangt war, folgendes festgestellt:.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89
    Hierzu gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - (Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 10).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89
    Das angefochtene Urteil steht nicht in Einklang mit der Vorschrift des § 2 AsylVfG, deren Anwendung auf vor dem 15. Januar 1987 eingeleitete Asylverfahren gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluß vom 14. Februar 1989 - 2 BvR 1737/88 - ebenso bereits Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150, vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 und vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347).
  • BVerwG, 30.05.1989 - 9 C 44.88

    Drittstaat - Flüchtling - Aufbau einer Lebensgrundlage - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89
    Hierzu gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - (Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 10).
  • BVerwG, 20.12.1960 - I C 148.59

    Behandlung eines in einem anderen Konventionsland als ausländischer Flüchtling

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89
    Jede andere Betrachtungsweise wäre auch lebensfremd und würde an die Flucht die Maßstäbe einer normalen Reise anlegen, was nicht angängig ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG 1 C 148.59 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 7).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 2 BvR 1737/88
    Auszug aus BVerwG, 17.05.1990 - 9 C 58.89
    Das angefochtene Urteil steht nicht in Einklang mit der Vorschrift des § 2 AsylVfG, deren Anwendung auf vor dem 15. Januar 1987 eingeleitete Asylverfahren gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluß vom 14. Februar 1989 - 2 BvR 1737/88 - ebenso bereits Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150, vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 und vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347).
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